Grundstücksvermessung

Sie haben ein Grundstück erworben. Ist eine Vermessung notwendig?

Soweit Sie ein ganzes Grundstück oder Flurstück erworben haben, ist eine Vermessung nicht zwingend notwendig. Allerdings sollten Sie sich vom Verkäufer die Grenzpunkte vor Ort anzeigen lassen und mit der Darstellung in der Flurkarte vergleichen.

vor der TeilungGrenzwiederherstellung für das Flurstück 212

Sind in der Örlichkeit keine Grenzsteine oder Grenzmarken mehr vorhanden, ist Vorsicht geboten! Oft stehen Zäune und auch Gebäude nicht auf der rechtmäßigen Grenze, so dass in Zukunft leicht Streit mit dem Nachbarn über den Grenzverlauf entstehen kann.

In einem solchen Fall ist die Beantragung einer Grenzvermessung oder einer Grenzanzeige angebracht. Sie erlangen dadurch Rechtssicherheit und vermeiden Nachbarschaftsstreitigkeiten.

Sie möchten einen Teil Ihres Grundstücks veräußern?

Um einen Teil eines Grundstücks veräußern zu können, ist die Teilung dieses Grundstücks und die Bildung eines neuen Flurstücks notwendig. Dieses neue Flurstück kann von Ihrem bisherigen Grundbuch abgeschrieben und auf einen anderen Eigentümer übertragen werden.

vor der TeilungGrundstück vor der Teilung

Zur Bildung eines neuen Flurstücks ist eine örtliche Teilungsvermessung notwendig. Bei dieser Vermessung werden die bisherigen Grenzen des Grundstücks im notwendigen Umfang untersucht und die neue Grenze nach Ihren Wünschen, sofern keine Rechtsvorschriften verletzt werden, in der Örtlichkeit abgemarkt.

Soll die neue Grenze in einem Abstand von weniger als 3 m zu bestehenden Gebäuden verlaufen, sind bauordnungs- und brandschutzrechtliche Vorschriften zwingend zu beachten. In solchen Fällen ist in aller Regel ein Ortstermin erforderlich, bei dem Sie durch den sachverständigen Vermessungsingenieur beraten werden.

Zur Beantragung einer Teilungsvermessung benötigt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur lediglich die Angaben zu Gemarkung, Flur und Flurstück. Diese finden Sie auf einem "Auszug aus dem Liegenschaftskataster", welcher sich bei Ihren Unterlagen befinden sollte. Soweit Sie nicht alleiniger Eigentümer sind, benötigen Sie weiterhin eine Vollmacht aller Miteigentümer.

Mit Ihren Angaben bestellt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Unterlagen beim zuständigen Katasteramt. Für die Bereitstellung der Unterlagen erhalten Sie als Antragsteller einen Gebührenbescheid direkt vom Katasteramt. Nach Erhalt der Unterlagen führt der ÖbVI die Vermessung vor Ort aus. In einem Grenztermin erläutert er den Beteiligten die Lage der alten und neuen Grenzen und deren Grenzzeichen. Die Anerkennungserklärungen der Beteiligten werden in einer öffentlichen Urkunde (Grenzniederschrift) aufgenommen.

nach der TeilungGrundstück nach der Teilung

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur fertigt Unterlagen über die Grenzen der neuen Flurstücke und übergibt diese dem Katasteramt. Dort werden die Unterlagen geprüft und übernommen. Die neuen Flurstücke erhalten eine neue Flurstücksnummer, sie werden in die Automatisierte Liegenschaftskarte und in das Automatisierte Liegenschaftbuch eingetragen. Zur Übernahme in das Liegenschaftkataster erhalten Sie einen Übernahmebescheid sowie einen weiteren Gebührenbescheid. Der Übernahmebescheid enthält einen aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch.

Mit diesen Unterlagen ist der Grundstücksteil veräußerungsfähig. Zusammen mit dem Erwerber müssen Sie von einem Notar Ihrer Wahl einen Kaufvertrag aufnehmen lassen. Der Notar berät Sie ausführlich über die weiteren Modalitäten bis zur Grundbucheintragung.

nach dem VerkaufGrundstücke nach dem Verkauf

Zu weitergehenden Fragen in Ihrem speziellen Fall beraten wir Sie gern. Bitte nutzen Sie das Kontaktformular oder vereinbaren Sie mit uns einen Termin für ein Beratungsgespräch.

Sie sind sich über den Verlauf Ihrer Grundstücksgrenzen im Unklaren?

Sie finden keine Grenzsteine vor Ort mehr vor oder Sie sind der Meinung, die Grenzzeichen stehen nicht mehr an der richtigen Stelle? Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hilft Ihnen mit einer Grenzanzeige.

Anhand der Katasterunterlagen wird vor Ort geklärt, wo die Grenze zu Ihrem Nachbargrundstück verläuft und welche Grenzzeichen noch an der richtigen Stelle stehen. Die Grenze wird Ihnen angezeigt und mit Pfählen markiert.

Sollte sich bei der Vermessung ergeben, dass die Grenzsteine fehlen oder der Nachbar an einer erstmaligen Feststellung der Grenzen zu beteiligen ist, kann die Grenzanzeige in eine amtliche Grenzvermessung gewandelt werden. In diesem Verfahren können fehlende, beschädigte oder versetzte Grenzsteine wieder ordnungsgemäß hergestellt werden. Über die Ergebnisse der Grenzvermessung wird durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine öffentliche Urkunde (Grenzniederschrift) aufgenommen, in der die Beteiligten (Sie und Ihr Nachbar) den Verlauf der Grenze verbindlich anerkennen. Diese Urkunde wird anschließend dem Katasteramt übergeben und dort dauerhaft aufbewahrt.

Vor Beantragung einer Grenzvermessung oder einer Grenzanzeige sollten Sie Ihren Nachbarn über Ihr Vorhaben informieren. Die Mitwirkung des Grenznachbarn und die mögliche Kostenteilung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 919 geregelt.

BGB § 919 Grenzabmarkung

  1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
  2. Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
  3. Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
Sie streiten sich mit Ihrem Nachbarn über den Verlauf der gemeinsamen Grenze?

Zuvorderst sollten Sie sich überlegen, ob der Wert der streitigen Grundstücksfläche die Kosten für die Vermessung und eventuell für einen Rechtsanwalt aufwiegen. Eine gütige Einigung mit dem Grundstücksnachbarn ist immer preiswerter, als die Unterstützung durch Fachleute anzufordern. Allerdings besteht weiterhin Rechtsunsicherheit, soweit der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht durch ordnungsgemäße Grenzzeichen gekennzeichnet ist.

Klarheit über den rechtmäßigen Grenzverlauf bringt eine durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführte Grenzanzeige. Dabei wird auf Grundlage der maßgeblichen Katasterunterlagen die Grundstücksgrenze untersucht und dem Antragsteller angezeigt. Hierzu muß der Nachbar nicht beteiligt werden, obwohl dies zur Wiederherstellung des Grenzfriedens sinnvoll wäre.

Soweit bei der Grenzanzeige Mängel an der Abmarkung festgestellt werden, kann der Antrag in eine Grenzvermessung gewandelt werden. In diesem Verfahren können Grenzzeichen wiederhergestellt oder neu errichtet werden. Hierzu ist der Eigentümer des Nachbargrundstücks zu beteiligen, es wird ein Protokoll (Grenzniederschrift) über den wiederhergestellten Grenzverlauf aufgenommen. Dieses Protokoll dient der Beweissicherung, für beide Grenznachbarn ist der angezeigte Grenzverlauf rechtsverbindlich.

Ihr Nachbar hat die gemeinsame Grundstücksgrenze überbaut?

Der Überbau und seine Folgen sind im BGB in den §§ 912 ff. geregelt.

BGB § 912 Überbau; Duldungspflicht

  1. Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
  2. Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

Wenn Sie einen Überbau vermuten, sollten Sie sich Klarheit über den Umfang der unrechtmäßigen Überschreitung der Grenze verschaffen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersucht im Rahmen einer Grenzanzeige Ihre Grundstücksgrenze und die an der Grenze errichteten Gebäude. Ihnen wird in der Örtlichkeit die Grenze angezeigt und das Ausmaß einer Überschreitung der Grenze erläutert. Eine Skizze dokumentiert die festgestellten Tatsachen.

Ob und in welchen Umfang ein Überbau nach §912 BGB vorliegt, kann nur das zuständige Amtsgericht feststellen. Das Gericht legt auch die Höhe der zu zahlenden Rente fest.

Der Rentenberechtigte, also der Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks, kann verlangen, dass ihm der überbaute Grundstücksteil abgekauft wird. Der zu zahlende Kaufpreis richtet sich nach dem Verkehrswert des überbauten Grundstückteils zum Zeitpunkt der Überschreitung.

BGB § 915 Abkauf

  1. Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf.
  2. Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten.

Zur Übertragung des Eigentums an dem überbauten Grundstücksteil ist eine Teilungsvermessung notwendig. Dabei wird ein neues Flurstück gebildet, welches dann per Notarvertrag und Grundbucheintragung auf das Grundbuch des Überbauenden übertragen werden kann.

Suchen Sie auf alle Fälle vor Einleitung der notwendigen Maßnahmen Rat von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.

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Jörg Schröder
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