Geschichte des Liegenschaftskatasters

Die geschichtliche Entwicklung der Katasterverwaltung ist eng verknüpft mit der Grundsteuergesetzgebung.

Die Grundsteuer ist eine der ältesten Steuern auf unserer Erde. Auch im deutschsprachigen Raum wurde schon im frühen Mittelalter der Grundbesitz besteuert. Allerdings erfolgte die Besteuerung in den allermeisten Fällen nicht auf Grund einer ordnungsgemäßen Vermessung und Schätzung, sondern nach den verschiedensten, vielfach willkürlichen Methoden.

Erstmals wurde in Frankreich im Jahre 1790 mit einer allgemeinen Parzellenvermessung und Anlegung eines Katasters begonnen. Im Jahre 1808 ordnete Napoleon dann auch für das von ihm besetzte Rheinland und Westfalen die Vermessung und Anlegung eines Parzellenkatasters an.

Im Jahre 1815 fiel die Rheinprovinz und Westfalen an Preußen. Unter Verwendung des bereits vorhandenen Katasters wurde hier in den Jahren 1820 bis 1834 ein vollständiges Parzellenkataster aufgestellt. Es war die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer nach dem "Grundsteuergesetz für die westlichen Provinzen vom 21.1.1839".

In den östlichen Provinzen Preußens (Pommern, Posen, Schlesien, Brandenburg und Sachsen) kam die gesetzliche Neuordnung der Grundsteuererhebung erst im Jahre 1861. Das Gesetz sollte am 1.1.1865 wirksam werden. In dieser kurzen Zeit mußte also das Kataster geschaffen werden. Eine Neuvermessung des gesamten Gebietes war in diesen knapp 4 Jahren nicht möglich. Daher wurden alle Behörden, Kreditinstitute, Gemeinden und Privatpersonen verpflichtet, die in ihrem Besitz befindlichen Karten zur Verfügung zu stellen. In Frage kamen insbesondere die aus Anlaß der Stein-Hardenberg´schen Agrarreform entstandenen Separationskarten sowie Guts-, Domänen-, Deich-, und Forstkarten. Sämtliche Karten wurden nach einheitlichen Vorschriften abgezeichnet und nach einem Ortsvergleich ergänzt. Auf diese Weise konnten 84% aller Karten geschaffen werden; nur 16% des Gebietes mußten also neu vermessen werden. Aus dieser Art der Kartenentstehung erklärt sich auch der sehr unterschiedliche Genauigkeitsgrad der Katasterkarten in diesen Gebieten. Ihr Maßstab liegt zwischen 1:250 und 1:5000.

In dem 1872 in Preußen (und 1900 in ganz Deutschland) eingeführten Grundbuch wurden die Grundstücke durch die Übernahme der Bezeichnungen Gemarkung, Flur und Flurstück nach dem Kataster bezeichnet.

1910 bestätigte das Reichsgericht anläßlich eines Rechtsstreites durch ein Urteil diese rechtliche Bedeutung der vorgenannten Katasterangaben. Aus dem ursprünglich nur für steuerliche Zwecke geschaffenen Kataster, also einem reinen Steuerkataster, wurde somit auch ein Eigentumskataster.

An die Genauigkeit und Richtigkeit der Katasterkarten wurden dadurch erhöhte Anforderungen gestellt. Bedenkt man den Zweck ihrer Entstehung, so ist verständlich, das die alten Karten diesen Aufgaben nicht immer voll gerecht werden konnten und das Kataster sogar bei der Herstellung der rechtmäßigen Grenzen manchmal versagte. Ein besonderer Mangel war die unvollständige, häufig sogar ganz fehlende dauerhafte Abmarkung der Grenz- und Vermessungspunkte.

In Preußen wurde daher schon bald nach der Anlegung des Katasters mit Erneuerungsarbeiten begonnen. Da aber vollständige Katasterneuvermessungen nach den Anweisungen VIII bis X vom Jahre 1881 wegen hoher Kosten nur in Gebieten möglich waren, in denen das Kataster nicht mehr zu verwenden war, spielte das Verfahren der allmählichen Katastererneuerung nach der Fortführungsanweisung II von 1865 und in der strengeren Fassung von 1877 und 1896 eine wichtige Rolle.

Wurde nach dem II.Weltkrieg das Kataster noch ordnungsgemäß fortgeführt, im Zuge der Bodenreform unterlagen ganze Gemarkungen der Neuvermessung, vernachlässigte man das Kataster später. Die Grenzabmarkungen wurden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen fast vollständig entfernt und die personelle sowie technische Ausstattung der Liegenschaftsämter ermöglichte nur noch Fortführungsvermessungen in geringem Umfang.

Mit der am 03. Oktober 1990 vollzogenen Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten und dem damit verbundenen wirtschaftlichen Aufschwung vollzogen sich auch im Kataster grundlegende Veränderungen. Private Vermessungsstellen, sogenannte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) erhielten ihre Zulassung. Aufgrund der steigenden Nachfrage an privatem Grundeigentum stieg auch die Zahl der Fortführungsvermessungen. Mit dem am 28. November 1991 durch das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg verkündigten Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes wurde eine neue Rechtssicherheit für das Katasterwesen in Brandenburg geschaffen. In diesem Gesetz wurde erstmalig die Gebäudeeinmessungspflicht für den Grundstückseigentümer verankert.

Wirtschaftlicher Aufschwung und technologische Entwicklung machten auch vor dem Katasterwesen nicht halt. Insbesondere auf Druck der privaten Wirtschaft wurde im Jahr 2001 das durch die Europäische Union finanzierte Projekt FALKE gestartet. Mit Abschluss des Jahres 2006 wurde mit diesem Projekt die Automatisierte Liegenschaftskarte als eine der Grundlagen für das Geo-Informationssystem ALKIS geschaffen.

Die Automatisierte Liegenschaftskarte basiert auf der Digitalisierung von analogen Flurkarten und hat somit auch deren unzureichende Qualität übernommen. Um den Anforderungen eines modernen Geoinformationssystems gerecht zu werden, wird seit 2006 an der Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters (QL) gearbeitet.

Mit Einführung der amtlichen Geoinformationssysteme ergab sich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage, welche am 27. Mai 2009 mit Einführung des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes geschaffen wurde. Es regelt erstmalig neben dem amtlichen Vermessungswesen auch den Umgang mit Geoinformationen, die von Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung oder von den Gemeinden und Gemeindeverbänden (öffentlichen Stellen) verarbeitet werden.

Am 13. April 2010 beschloss der Brandenburgische Landtag das Brandenburgische Geodateninfrastrukturgesetz (BbgGDIG), welches zukünftig den Umgang mit Geoinformationen regeln soll. Das Geoinformations- und Vermessungsgesetzes wurde in das Brandenburgisches Vermessungsgesetz (BbgVermG) umbenannt.

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