Die Gebäudeeinmessung

Das Brandenburgische Vermessungsgesetz (BbgVermG) verpflichtet die Grundstückseigentümer ein neu errichtetes oder in seinem Grundriss verändertes Gebäude einmessen zu lassen.

"Wird eine bauliche Anlage errichtet oder in ihrem Grundriss verändert, so haben die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Inhaberinnen und Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Vermessungsarbeiten von der nach §26 zuständigen Stelle durchführen zu lassen..." BbgVermG §23 (2)

Beispiel GebäudeeinmessungEinmessung des neu errichteten Gebäudes auf dem Flurstück 575

Die durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigten Unterlagen werden durch das Katasteramt in das Liegenschaftskataster übernommen. Das eingemessene Gebäude wird in die Liegenschaftskarte eingetragen, damit steht der Gebäudegrundriss der gesamten Verwaltung und anderen Kartennutzern als Planungs- und Entscheidungsgrundlage zur Verfügung. Im Zuge der Gebäudeeinmessung werden auch die beschreibenden Flurstücksangaben, wie Lagebezeichnung und Nutzungsart fortgeführt.

Das zuständige Katasteramt fordert den Grundstückseigentümer nach der endgültigen Fertigstellung eines genehmigungs- bzw anzeigepflichtigen Bauwerks auf, die Einmessung vornehmen zu lassen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der Eigentümer sein errichtetes Gebäude einmessen zu lassen.

Zeit und Geld spart der Bauherr, wenn er die Einmessung im Zuge der Baukontrolle durchführen läßt:

"...Ist diese Stelle auch mit der Einmessung nach der Brandenburgischen Bauordnung für die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage beauftragt, so sollen die technischen Arbeiten für die kataster- und bauordnungsrechtliche Einmessung in einem Ortstermin zusammengefasst werden..." BbgVermG §23 (2)

Dazu muss in dieser zeitigen Bauphase der Grundriss des zukünftigen Bauwerkes erkennbar sein. Die verbindliche Terminabsprache zwischem der Bauherrschaft, der Baufirma und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur spart nicht unerhebliche Kosten.

Im Kapitel Hilfe finden Sie einige Beispiele für die Kosten hoheitlicher Vermessungstätigkeiten. Auf Wunsch gebe ich gern eine Kostenschätzung ab oder berate Sie in einem persönlichen Gespräch.

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Jörg Schröder
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