Bauvorhaben

Welche Vermessungsleistungen sind beim Errichten eines neuen Gebäudes zu veranlassen?

Grundlage für die rechtmäßige Errichtung eines Gebäudes ist eine gültige Baugenehmigung oder ein durchgeführtes Bauanzeige- bzw. vereinfachtes Bauanzeigeverfahren. Der Bauantrag wird durch den Bauherren gestellt.

Der Amtliche Lageplan

Zur Erstellung der notwendigen Unterlagen für einen Bauantrag (Bauvorlage) ist durch den Bauherren ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser zu bestellen. Um das Bauvorhaben planen und letztendlich auf dem Baugrundstück in der richtigen Lage und Höhe anordnen zu können, erhält der Bauherr bzw. der Entwurfsverfasser vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Amtlichen Lageplan von seinem Grundstück als Vorabausfertigung.

Amtlicher Lageplan des BaugrundstücksAmtlicher Lageplan des Baugrund­stücks

Der Amtliche Lageplan enthält alle wichtigen aktuellen Angaben zum Baugrundstück, u.a. die Grundstücksgrenzen auf Grundlage des amtlichen Katasternachweises, planungsrechtliche Festsetzungen, Topographie, Geländehöhen, Abstandsflächen, Grunddienstbarkeiten und ober- und unterirdische Leitungen. Er vermittelt somit dem Bauvorlageberechtigten einen umfassenden Eindruck über das Baugrundstück mit all seinen Eigenschaften.

Sind durch den Entwurfsverfasser die mit dem Bauherrn abgestimmten Bauzeichnungen fertiggestellt, empfiehlt es sich, das geplante Gebäude durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenier in den Amtlichen Lageplan eintragen zu lassen. Diesen endgültigen Amtlichen Lageplan unterschreiben der Bauherr, der Entwurfsverfasser und der ÖbVI. Die Aktualität und Richtigkeit der Tatbestände an Grund und Boden bescheinigt der ÖbVI mit seinem Dienstsiegel, der Amtliche Lageplan ist damit eine Öffentliche Urkunde.

Die Absteckung des geplanten Bauvorhabens

Absteckung des BauvorhabensAbsteckung des Bauvorhabens

Vor Baubeginn ist die Geometrie des geplanten Bauwerks in die Örtlichkeit zu übertragen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur markiert bei der Absteckung die Eckpunkte des zu errichtenden Gebäudes mit Pfählen. In enger Abstimmung mit dem Baubetrieb werden die Eckpunkte auf Schnurgerüsten gesichert. So bleiben sie während des gesamten Baubetriebs erhalten.

Auf Wunsch kann die Absteckung in zwei Schritte unterteilt werden. Vor Beräumung des Baufelds und Aushub wird mit der Grobabsteckung die Lage der Baugrube festgelegt. Wenn diese fertiggestellt ist, wird die genaue Lage der Gebäudeeckpunkte mit der Feinabsteckung in die Örtlichkeit übertragen. Als Nachweis der Absteckung erhält der Bauherr einen Absteckriss, in dem die abgesteckten Lage- und Höhenpunkte mit ihren bestimmenden Maßen verzeichnet sind.

Die Baukontrollmessung

BaukontrollmessungBaukontrollmessung

Binnen zwei Wochen nach Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der in der Baugenehmigung festgelegten Grundfläche und Höhenlage nachzuweisen (BbgBO §68). Diesen Nachweis erstellt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur aufgrund einer örtlichen Aufnahme, der Baukontrollmessung.

Diese kurzfristige Kontrollmessung soll rechtzeitig eventuell aufgetretende Fehler aufzeigen und damit den Bauherren vor kostenintensiven Schäden bewahren.

Die katasterrechtliche Gebäudeeinmessung

Katasterrechtliche GebäudeeinmessungKatasterrechtliche Gebäude­einmessung

Mit Fertigstellung des Bauvorhabens ist der Bauherr nach §23 Abs.2 BbgVermG verpflichtet, das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. Diese Gebäudeeinmessung dient der Fortführung der Amtlichen Liegenschaftskarte. Die Liegenschaftskarte ist Teil des öffentlichen raumbezogenen Basisinformationssystems Liegenschaftskataster, sie ist Grundlage für raumbezogene Planungen des Landes und der Gemeinden.

Um dem Bauherrn Kosten zu ersparen, führt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Gebäudeeinmessung möglichst zusammen mit der Baukontrollmessung durch. Das kann immer dann geschehen, wenn zum Zeitpunkt der Baukontrollmessung bereits der gesamte Grundriss des späteren Gebäudes erkennbar ist. Später angebrachte, geringfügige Vorsprünge (Überdächer an Eingängen, kleinere Erker etc.) sind dabei unbeachtlich. Das bei der Baukontrolle überprüfte Kellergeschoss oder die Bodenplatte entsprechen i.d.R. den Anforderungen an das zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einzumessende Gebäude.

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Jörg Schröder
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